Sachverständige bei den Handwerkskammern

Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bei der Handwerkskammer?

  • Rechtsgrundlage ist § 91 Abs I Ziff 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) i.V.m. der Sachverständigenordnung der jeweiligen HWK.
  • Es muss ein allgemeines Bedürfnis für die öffentliche Bestellung vorliegen.
  • Es müssen die Voraussetzungen nach § 2 der Sachverständigenordnung (SVO) erfüllt sein. Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber
    • a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder
    • b) als Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer juristischen Person im Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist
  • Das 30. Lebensjahr muss vollendet und das 65. darf noch nicht überschritten sein.
  • Der Bewerber muss persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet sein.
  • Der Bewerber muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, er darf keine Eintragung im Zentralregister haben.


Wichtig:
Der Bestellung selbst geht in aller Regel eine gesonderte Fachkundeüberprüfung voraus.

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online seit 04. Sep 2008, aktualisiert am 25. Jul 2011

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