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Meister-BAföG - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Um die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung zu überbrücken, gibt es das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Daraus kann sich ein Anspruch auf das sogenannte "Meister-BAföG" herleiten. Hier die wichtigsten Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG):
  1. Zweck der Fördermaßnahme 
    Fachkräfte, die sich nach einer abgeschlossenen beruflichen Erstausbildung auf eine herausgehobene Berufstätigkeit, z. B. selbständiger Handwerksmeister oder Betriebswirt (HWK) vorbereiten, erhalten einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz soll somit zu mehr Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Bildung führen.

  2. Gegenstand der Förderung
    Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung, die oberhalb des Niveaus einer Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses angesiedelt sind. Die Förderung erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Form der Fortbildung (Voll-/Teilzeit). Auch einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in sich selbständige Bausteine (z. B. Teile I bis IV der Meisterprüfung) sind förderungsfähig.

  3. Förderungsfähige Aufwendungen
    Aufwendungen für Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung gemäß Nr. 2.

  4. Förderungsfähiger Personenkreis
    Prüfungsteilnehmer gem. Nr. 1.

  5. Umfang der Förderung
    Förderung von Lebenshaltungskosten für Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen; gewährt als Darlehen und als Zuschuss. Förderung von Lehrgangs- und Prüfungskosten für Teilnehmer an Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zu 10.226,- Euro.

  6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
    Mit dem entsprechenden Vordruck an die nach Landesrecht bestimmte Behörde. In Bayern ist dies das zuständige Amt für Ausbildungsförderung bei den Standverwaltungen oder den Landratsämtern. Bewilligung durch diese Ämter.

  7. Mittelbereitstellung
    Bund und Länder

  8. Art der Förderung
    Zuschuss- und Darlehensfinanzierung

  9. Rückzahlungsbedingungen
    gemäß den im Gesetz genannten Darlehensbedingungen
Über das Meister-BAföG hinaus gibt es weitere Möglichkeiten zur finanziellen Förderung:

Begabtenförderung berufliche Bildung
Mit dem Programm "Begabtenförderung berufliche Bildung" sollen begabte jugendliche Berufstätige, die zu überdurchschnittlichen beruflichen Leistungen bereit und in der Lage sind, gefördert werden. Voraussetzungen für eine Förderung im Handwerk sind:
  • Lehrabschlussprüfung (Gesellenprüfung) mit jeweils der Note 1 in den Prüfungsteilen Theorie und Praxis bzw. mit den Noten 1 und 2.
  • Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Es ist ein Zuschuss von jährlich bis zu 1.700 Euro zu Fortbildungsseminaren und Lehrgängen möglich und zwar für einen Zeitraum von maximal drei Jahren. Je Weiterbildungslehrgang sind 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 180 Euro pro Jahr vom Lehrgangsteilnehmer selbst zu tragen.

Förderung durch die Bundeswehr/Bundesamt für Zivildienst
Aktive und ehemalige Zeitsoldaten können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu den Lehrgängen und Prüfungen sowie zu den Lernmittel- und Fahrtkosten erhalten. Wir empfehlen, sich mit dem zuständigen Berufsförderungsdienst in Verbindung zu setzen. Auch für Zivildienstleistende besteht die Möglichkeit der finanziellen Förderung; zuständig ist das Bundesamt für Zivildienst.

Steuerliche Berücksichtigung
Aufwendungen, die durch den Besuch von Fortbildungslehrgängen und Prüfungen entstehen (z. B. Schul-, Lehrgangs- und Studiengebühren, Fachliteratur, Lehrmaterial, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Unterbringungskosten), können - sofern die Kosten nicht durch Beihilfen bzw. sonstige Förderungen abgedeckt sind - in einem ausgeübten Beruf als Fortbildungskosten steuerlich voll als Werbungskosten abgesetzt werden.

Fortbildung und damit voll abziehbare Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn vorübergehend kein Arbeitsverhältnis besteht, die Bildungsmaßnahme aber die Kenntnisse im erlernten Beruf vertieft und erweitert und mit der künftigen Berufstätigkeit in einem eindeutigen und konkreten Zusammenhang steht. Sollten die Werbungskosten in einem Jahr die Einnahmen übersteigen und im Steuerbescheid somit ein steuerlicher Verlust entstehen, kann der Steuerpflichtige beantragen, den Verlust wahlweise in das letzte oder vorletzte Jahr zurück - oder in das Folgejahr vorzutragen.
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