Fördermöglichkeiten
1. Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsförderung
(AFBG-Stand: 10. August 2005, Angaben ohne Gewähr)
Seit Januar 2002 kann eine wesentlich verbesserte Förderung der Lehrgänge, die mindestens 400 Stunden umfassen, nach dem neuen Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG), auch bekannt unter dem Stichwort "Meister-BAföG", erfolgen. Zuständig für den Antragsteller sind hier generell die Ämter für Ausbildungsförderung bei den kreisfreien Städten beziehungsweise den Landratsämtern, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Diese prüfen Ihre Förderfähigkeit auf Antrag.
Welche Leistungen werden gewährt?
Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt
Alleinstehende Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Vollzeitmaßnahmen erhalten einen monatlichen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt in Höhe von bis zu 614 Euro, davon 202 Euro Zuschuss und 412 Euro Darlehen (zu Grunde gelegt sind hier die geglätteten BAföG-Bedarfssätze).
Familienkomponente
Für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin erhöht sich der Darlehensanteil beim Unterhaltsbeitrag um 215 Euro, für jedes Kind um 179 Euro. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss von bis zu 113 Euro je Monat und je Kind zu den notwendigen Kinderbetreuungskosten erhalten. Vermögen der Teilnehmer wird auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die Freibeträge in Höhe von 35.791 Euro für die Teilnehmerin/den Teilnehmer, 1.790 Euro für die Ehegattin/den Ehegatten und 1.790 Euro je Kind der Teilnehmerin/des Teilnehmers übersteigt. In Härtefällen können bestimmte Vermögenswerte anrechnungsfrei gestellt werden.
Prüfungsstück
Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstücks (sogenanntes Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 Euro mit Darlehen gefördert.
Maßnahmebeitrag
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 Euro vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent und im übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
Darlehen
Die Darlehen sowohl für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Danach sind diese innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zu tilgen. Die Absolventen der Fortbildungsmaßnahme können ab dem Beginn ihrer Rückzahlungspflicht zwischen einem festen und einem variablen Zins wählen, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt.
Existenzgründung
Gründen oder übernehmen Geförderte nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung innerhalb von drei Jahren ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz und tragen sie dafür die überwiegende unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Abschlussprüfung bestanden haben und spätestens am Ende des dritten Jahres nach Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt sein darf. Weitere Informationen sind unter der Hotline-Nummer 0800 6223634 oder unter www.meister-bafoeg.info erhältlich.
2. Förderung durch das Arbeitsamt
Eine Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz ist nur in Ausnahmefällen (Rehabilitationsmaßnahmen) möglich. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit dem für Sie zuständigen Arbeitsamt in Verbindung.
3. Begabtenförderung Berufliche Bildung
Hier kann aufgenommen werden, wer eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abgeschlossen hat. Die Qualifizierung muss nachgewiesen werden durch überdurchschnittliche Leistungen bei der Berufsabschlussprüfung (gleich oder besser 1,8) oder durch eine besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb (mindestens Landessieger). Bei Aufnahme in die "Begabtenförderung Berufliche Bildung" darf der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Durch Anrechnung von Grundwehr- oder Zivildienst, Zeiten des Mutterschutzes und Erziehungszeiten kann eine Antragstellung auch bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres möglich sein. Gefördert werden berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahmen.
4. Fördermöglichkeiten für Soldaten
Gefördert werden können: Nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Soldaten auf Zeit (SaZ) während ihrer Dienstzeit und Grundwehrdienstleistende (GDW 1) nach den Richtlinien zur Berufsförderung für Grund-wehrdienstleistende. Anspruch auf Fachausbildung nach § 5 SVG haben: Zum Dienstzeitende SaZ mit einer Verpflichtungszeit von 4 und mehr Jahren. Der Antrag muss rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn beim zuständigen Berufsförderungsdienst (KWEA-BFD) gestellt werden. Sie erhalten weitere Auskünfte an den Beratungsstellen der Standorte.
5. Steuerliche Auswirkungen
Aufwendungen, die aus der Inanspruchnahme eines Darlehens entstehen sowie Lehrgangs-, Prüfungs- und Unterbringungskosten, können Sie beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen. Es wirkt sich in aller Regel vorteilhaft aus, wenn bei Seminaren und Lehrgängen, die im ersten Quartal eines Kalenderjahres beginnen, Prüfungs- und Anmeldungsgebühren noch im alten Kalenderjahr beglichen werden. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrem Steuerberater.
6. Sonderprogramm "Europäischer Sozialfonds in Bayern (ESF)"
Durch Gewährung von ESF-Mitteln des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung kann die Handwerkskammer für Mittelfranken die unter diese Förderung fallenden Fachlehrgänge zu erheblich reduzierten Lehrgangskosten anbieten. Die verringerten Kosten für die betroffenen Lehrgängen gelten nur unter der Voraussetzung, dass entsprechende Fördermittel gewährt werden.
online seit 04. Sep 2008, aktualisiert am 27. Mai 2011
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