Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines - zulassungspflichtigen Handwerks

Die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines - zulassungspflichtigen Handwerks - zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes - als stehendes Gewerbe wird in der Handwerksordnung geregelt. 


Beschreibung

Jede Handwerkskammer führt drei Unternehmensregister:

  • die Handwerksrolle, also das Verzeichnis der Betriebsinhaber zulassungspflichtiger Handwerke (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung)
  • das Verzeichnis der Betriebsinhaber zulassungsfreier Handwerke (vgl. Anlage B1) und handwerksähnlicher Gewerbe (vgl. Anlage B2)
  • Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und Abs. 4 Handwerksordnung  

Wer sich im Bezirk der Handwerkskammer in einem Handwerksberuf selbstständig macht, wird in das entsprechende Unternehmensregister eingetragen. Der Eintragung in das Unternehmensregister geht eine Beratung über die gesetzlichen Bestimmungen voraus.

Die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland ist Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der EU, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ohne Eintragung gestattet, soweit sie in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Die Tätigkeit muss zur Überprüfung der Voraussetzungen der Handwerkskammer angezeigt werden (s. im Einzelnen unter " Grenzüberschreitende Tätigkeit von EU/EWR Ausländern").

Um feststellen zu können, ob bei Ihrem Vorhaben eine handwerksrechtliche Eintragung erforderlich ist, füllen Sie bitte den Auskunftsbogen aus und übermitteln ihn Ihrem EA oder der für Sie zuständigen Handwerkskammer, damit diese Ihnen die im konkreten Fall erforderlichen Formalitäten nennen kann.
 

Hinweise für Dienstleister

  • Für Ihr Vorhaben kann eine handwerksrechtliche Genehmigung oder Anzeige erforderlich sein. Damit die Handwerkskammer entscheiden kann, ob Ihr Vorhaben einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle und/oder lediglich eine Anzeige erfordert, füllen Sie bitte zunächst den Auskunftsbogen über die Betriebsverhältnisse aus. Die zuständige Handwerkskammer wird sich nach Prüfung mit Ihnen in Verbindung setzen. Nähere Einzelheiten finden Sie unter "Handwerk". 

Voraussetzungen

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben gestattet. Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation des Inhabers oder eines Betriebsleiters.
Nähere Einzelheiten zu den Eintragungsvoraussetzungen finden Sie unter "Eintragung in die Handwerksrolle".

In den zulassungsfreien Handwerken (vgl. Anlage B1 zur Handwerksordnung) und in den handwerksähnlichen Gewerben (vgl. Anlage B2 zur Handwerksordnung) können Sie sich ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig machen. Ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe müssen Sie der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich anzeigen. Daraufhin werden Sie in das Unternehmensregister eingetragen.
Nähere Einzelheiten finden Sie unter "Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes".

 

Fristen
Antrag auf Eintragung vor Aufnahme des Gewerbes

Erforderliche Unterlagen

  • s. Verfahrensbeschreibungen

Formulare

Kosten

  • s. Verfahrensbeschreibungen

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Themen (Links werden noch ergänzt)

  • Handwerksrecht, Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
  • Handwerksrecht, Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte in einem zulassungspflichtigen Handwerk
  • Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen als Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
  • Handwerksrolle, Eintragung als stehendes Gewerbe  

Stand: 18.Dezember 2009 (©  Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie)