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Betriebliche Standortsicherung

Was tut sich in der Gemeinde?

Sofern Sie nicht politisch in Ihrer Gemeinde aktiv sind und somit über einen direkten Draht zu aktuellen Entwicklungen von Flächen und Nutzungen im Gemeindegebiet verfügen, sollten Sie sich in gewissen zeitlichen Abständen einen Überblick darüber verschaffen. Sie können dies bei den Ansprechpartnern direkt oder mittels der Amtlichen Mitteilungen Ihrer Gemeinde tun.

Da kommunale Planungen Ihren Standort direkt betreffen können, sollten Sie Ihre Gemeinde daran erinnern, dass Sie mit Ihrer betriebswirtschaftlichen Existenz und Ihren Standortanforderungen einer besonderen Situation ausgesetzt sind. Dieser Sonderstellung sollten die Gemeinden bei kommunalen Planungen im Interesse aller Planungsbeteiligten gerecht werden. Jedoch können in vielen Gemeinden die Bedürfnisse von handwerklichen Betrieben nur mit ausreichenden Informationen Ihrerseits in vollem Umfang erkannt werden.

Auch wir als Kammer führen in solchen Fällen einen Dialog mit allen Beteiligten, jedoch sind wir auf Ihre Hinweise und speziellen Kenntnisse vor Ort angewiesen.

Wie entwickelt sich die Bebauung in der Nachbarschaft?

Achten Sie nicht nur auf Ihr Betriebsgelände, auch Ihre Umgebung ist von Bedeutung. Ein weit verbreitetes Konfliktfeld ist z.B. eine an bestehende Betriebe herannahende Wohnbebauung. Wenn in einer Planoffenlegung die Straße, in der Ihr Betrieb liegt, genannt wird, oder wenn Straßennamen auftauchen, die in unmittelbarer Umgebung Ihres Betriebs liegen, sollten Sie aufmerksam sein und näheres bei der Kommune erfragen. Achten Sie dabei auf die Auslegungsfristen und damit verbundenen Möglichkeiten, sich zu beteiligen.

Ihr Betriebsstandort

Zuerst sollten Sie überprüfen, ob für Ihren Betrieb ein Bebauungsplan vorliegt. Falls dies nicht der Fall ist, befindet sich Ihr Betrieb im nicht beplanten Innenbereich oder im Außenbereich.

Einzelne Bauvorhaben sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (also Baulücken) gemäß § 34 BauGB zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügen.

Im Außenbereich nach § 35 BauGB sind generell nur so genannte privilegierte Vorhaben zulässig.

Werkstatt ist nicht gleich Werkstatt

Wissen Sie, was genau in Ihrer Betriebsbeschreibung steht und ob es ausreicht, um Ihre derzeitigen und möglicherweise zukünftigen Tätigkeiten abzudecken?

Für jede gewerbliche Nutzung ist eine gewerbliche Genehmigung erforderlich. So ist z.B. eine Änderung der Raumnutzung bei Änderung der Betriebsart nötig, etwa wenn ein Verkaufsraum in einen Friseurbetrieb oder eine Metallverarbeitung in eine Schreinerei umgewandelt wird. Ebenso müssen Änderungen angezeigt werden innerhalb eines bestehenden Betriebs z.B. bei Änderung eines Lagerraums in eine Werkstatt.

Auch die Änderung oder Erweiterung der Produktion kann antragspflichtig sein. Denn hiermit verbunden sein können Änderungen der Emissionen wie Lärm, dessen Richtwerte nicht ohne weiteres überschritten werden dürfen. Beachten Sie deshalb von Anfang an, dass auch mögliche spätere Tätigkeiten im Genehmigungsbescheid abgedeckt sind bzw. stellen Sie frühzeitig einen Antrag zur Nutzungsänderung.

Setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrer Handwerkskammer in Verbindung

Dieser Schritt sollte eigentlich der erste sein, wenn Sie von Planungen betroffen sind. Oftmals wird die Kammer aber erst dann konsultiert, wenn die Planungen zu weit fortgeschritten sind.

Wenn sich Nutzungskonflikte anbahnen und zu spät erkannt werden, lassen sich Einschränkungen im betrieblichen Ablauf oder sonstige Planungsfehler häufig nicht mehr rückgängig machen. Dann kann der Fall eintreten, dass trotz vorheriger rechtlicher Absicherung eine neue Rechtslage eintritt und der Bestandschutz eines Betriebes nicht mehr ohne weiteres besteht.

Ansprechpartner

Stefan Burger

Abteilungsleiter

Telefon 089 5119-247

Fax 089 5119-320

stefan.burger--at--hwk-muenchen.de