Neuerungen bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen
Hinweis: Hinweis: Die Frist wurde verlängert. Sie haben nun bis zum 31. Dezember 2023 Zeit für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier auf dieser Seite. Bitte lesen Sie sich diese aufmerksam durch.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte (unter Angabe der MVO-Nummer) ausschließlich an die folgende Servicehotline unter 089 57907066 (nicht an die Bewilligungsstellen) bzw. per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de. Die Hotline ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr besetzt.
Aktuelle Information: Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 31. Dezember 2023 zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Die Ratenzahlungen können seit 5. Juni 2023 über die Online-Plattform beantragt werden.
Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, kommt ein Erlass der Rückzahlung in Betracht. Am 18. April 2023 hat die Staatsregierung daher einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt. Damit schöpft Bayern die rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus.
Als grobe Faustregel wird ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte (darunter fallen auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 €) sowie des liquiden Betriebsvermögens – und je nach den genauen Umständen häufig möglich sein, wenn das Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 € (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 € (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen können sich die Beträge entsprechend erhöhen. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.
Der erwartete Jahresüberschuss sowie die weiteren Einkünfte werden auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet, der im Rahmen der Antragstellung vorzulegen ist.
Das Antragsverfahren wird derzeit weiter ausgearbeitet. Die Antragstellung wird Anfang Juli 2023 möglich sein. Sobald die detaillierten Voraussetzungen sowie das Antragsverfahren feststeht, finden Sie weitere Informationen dazu auf dieser Webseite.