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Handwerkskammer für München und Oberbayern

Rentenversicherung: Neue Meldepflicht für Handwerker

Seit 1. April 2018 gelten neue Meldepflichten für den Fall, dass der Meistertitel erst im Nachhinein erworben wurde: Selbständige Meister von zulassungspflichtigen Anlage-A-Handwerksbetrieben, sind nun verpflichtet, diesen selbstständig bei der Rentenversicherung zu melden.

Ergänzende Neurgelung: Das ist für Sie wichtig

Grundsätzlich werden die Daten nach Eintragung in die Handwerksrolle von der jeweils zuständigen Handwerkskammer an den Rentenversicherungsträger übermittelt.

Seit 1. April 2018 ist eine ergänzende Neuregelung zu den bisherigen Meldepflichten in Kraft getreten: Erwirbt ein selbständiger Handwerker den Meisterbrief erst später, weil er zuvor einen Betriebsleiter mit entsprechender Befähigung beschäftigte, muss er den Meistertitel künftig selbständig dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden.

Die neue Meldepflicht soll dazu beitragen, Nachzahlungen zu vermeiden, weil es in der Vergangenheit immer wieder zu Beitragsnachforderungen kam, da diese Fälle gar nicht oder zu spät von Seiten der Rentenversicherung erfasst worden sind.

Achtung Bußgeld bis zu 2.500 Euro

Wer als selbständiger Anlage-A-Handwerksmeister seinen neuen Befähigungsnachweis nicht bei der Rentenversicherung anzeigt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.

Ansprechpartner

Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de

Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de