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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geändertNeue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe ab 2026

Das geänderte Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) schafft eine Rechtsgrundlage für den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden bei der Schwarzarbeitsbekämpfung. Darüber hinaus ändert es unter anderem den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen. Es trat im Wesentlichen am 30. Dezember 2025 in Kraft.





Schwarzarbeitsbranchen im Fokus

Das Friseur- und Kosmetikgewerbe wird neu in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen. Dies wird von der Handwerkskammer und vom Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks begrüßt. Zudem zählen nunmehr auch plattformbasierte Lieferdienste zum Katalog der Schwarzarbeitsbranchen. Die Gesetzesänderungen sollen die Wirtschaft besser durch vor unlauterem Wettbewerb mittels Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung schützen. Das Fleischerhandwerk hingegen wird befristet aus dem Anwendungsbereich des SchwarzArbG („Fleischwirtschaft“) herausgenommen, § 2a Nr. 8 SchwarzArbG.



Zusätzliche Pflichten für Betriebe der Schwarzarbeitsbranchen

Die vom Gesetz erfassten Branchen (u.a. auch Bau- und Gebäudereinigungsgewerbe) müssen nicht nur mit häufigeren Kontrollen insbesondere von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls rechnen. Die Betriebe dieser Branchen müssen vielmehr auch zusätzliche gesetzliche Pflichten erfüllen. Verstöße sind mit Bußgeldern und Strafen sanktioniert. Darauf müssen sich insbesondere die Friseur- und Kosmetikbetriebe einstellen. Die Pflichten im kurzen Überblick:



Pflichten für Arbeitgeber

  • Sofortmeldepflicht (§ 28a Abs. 4 Sozialgesetzbuch 4. Buch - SGB IV): Der Tag des Beginns eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Die Sofortmeldung hat unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Ausbildungen eingeschlossen) zu erfolgen. Sie ersetzt nicht die Meldung zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale).
  • Nachweislicher schriftlicher Hinweis an alle Beschäftigten auf die Pflicht, Ausweispapiere bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen mitzuführen und vorzulegen, § 2a Abs. 2 SchwarArbG. 
  • Dokumentation der Arbeitszeit von Arbeitnehmern (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) einschließlich Pflicht zur Aufbewahrung dieser Dokumentation, § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz - MiLoG.
  • Bereithaltung der Unterlagen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Mindestlohnzahlungsverpflichtung nach § 20 MiLoG i. V. m. § 2 MiLoG zu kontrollieren, einschließlich Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen - Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls, § 5 SchwarzArbG.
  • Papierform mit Unterschrift für neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 6 Nachweisgesetz (NachwG); für Berufsausbildungsverträge gelten die besonderen Formvorschriften des Berufsbildungsgesetzes.

Achtung: Auch der Selbstständige bzw. Unternehmer selbst ist zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren verpflichtet. Auch bloß scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte haben Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Prüfungen.



Pflichten für Arbeitnehmer und Auszubildende


  • Pflicht, Ausweispapiere bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen mitzuführen und vorzulegen, vgl. oben.
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Prüfungen des Zolls, vgl. oben.