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ErwerbsmigrationPflicht für Arbeitgeber zur Information über „Faire Integration“ ab 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei Anwerbung aus dem Ausland auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen. Dies ergibt sich aus § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der bereits mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.8.2023 ins Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist.

Arbeitgeber haben nunmehr aus Drittstaaten d.h. von außerhalb der EU angeworbene Fachkräfte oder Auszubildende spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren. Die Mitteilung muss in Textform erfolgen. Dabei ist die zum Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle zu benennen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bekannt gegeben, wie § 45c AufenthG in der Praxis umgesetzt bzw. auf welche Beratungsangebote nach § 45b AufenthG verwiesen werden soll. In Zusammenarbeit mit der Fachstelle Faire Integration stellt das Ministerium hierzu ein Merkblatt für Arbeitgeber sowie Informationsvorlagen für Beschäftigte zur Verfügung.

Betriebe können eine der beiden Vorlagen für Arbeitnehmer (d.h. die Vorlage mit Empfangsbestätigung oder ohne) oder eigene Unterlagen verwenden, um ihrer Informationspflicht nachzukommen. Für Handwerksbetriebe ist es empfehlenswert, das jeweilige Dokument direkt als Anlage zum Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag aufzunehmen oder dem Beschäftigten die Informationen spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme - gegebenenfalls per E-Mail - auszuhändigen.