Erweiterte Home-Office-Regelung für Betriebe - zusätzliche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der BeschäftigtenArbeits- und Arbeitsschutzrecht während Corona
Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände hat einen Praxisleitfaden "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie" veröffentlicht, in dem Sie weitere Informationen finden.
Aktuelles: Abfragen des Impfstatus und Freistellung des Arbeitnehmers für Impfungen
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist bis zum 24.11.2021 verlängert und seit 10.9.2021 zudem ergänzt. So dürfen Arbeitgeber insbesondere die Information, wer von den Mitarbeitern geimpft ist, bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen verwenden. Weiterhin besteht keine Ermächtigung des Arbeitgebers, den Impf- oder Genesenenstatus der Arbeitnehmer abzufragen.
Arbeitgeber haben Beschäftigten auch zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Ob diese Zeit auch zu vergüten ist, bestimmt sich nach den im Einzelfall anwendbaren arbeitsrechtlichen Regeln. Näheres hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Urteil zur Urlaubskürzung bei Kurzarbeit
Urlaubskürzung bei Kurzarbeit „Null“ ist zulässig
Bei der sog. Kurzarbeit „Null“ war eine Urlaubskürzung bisher strittig. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2012 bejahte eine Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit „Null“. Hierbei handelt es sich jedoch um eine europäische Rechtslage. Ob diese Regelung im deutschen Recht angewendet werden konnte, war ungeklärt bzw. umstritten.
Nun hat mit dem LAG Düsseldorf erstmalig ein höherinstanzliches Gericht über die Frage der Urlaubskürzung im Zusammenhang mit einer coronabedingten Kurzarbeit „Null“ entschieden. Arbeitnehmer erwerben für die Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit „Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche.
Da die Arbeitspflicht während dieser Zeit aufgehoben ist, entstünden auch keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber könne daher den Jahresurlaub anteilig kürzen, Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) mit Urteil vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20). Das LAG Düsseldorf hat jedoch die Revision zugelassen.
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Wie geht ein Betrieb in der Krise mit seinen Mitarbeitern um?
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weitere Informationen
Arbeitsschutz und Hygiene-Maßnahmen wegen Corona
Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Coronabezug
Kurzarbeit
Aktueller Hinweis
Für das Jahr 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt, dass die Regelung gem. § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, nach der Urlaub zur teilweisen oder vollständigen Vermeidung der Beanspruchung von Kurzarbeitergeld primär zu nehmen ist, nicht angewendet wurde. Dies war allerdings keine gesetzliche Regelung. Für das Jahr 2021 haben das BMAS und die BA nun beschlossen, dass diese Ausnahmeregelung nicht fortgesetzt wird. Für 2021 gilt also, dass Urlaub wieder gem. § 96 Abs.4 Nr. 2 SGB III vorrangig zu nehmen ist.
Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund gilt, wenn ein Betrieb im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeitergeld eine plausible ganzjährige Urlaubsplanung für alle Beschäftigten gemäß deren Wünschen vorlegen kann, kann in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld vermieden werden.
Bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus wurde von der Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist.
Betriebe, die während des ersten Lockdowns Kurzarbeit angezeigt haben und zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit erneut Kurzarbeit anzeigen. Betriebe, die aktuell wieder vom Lockdown betroffen sind, sollten daher prüfen, wann diese zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sind seit der letzten Kurzarbeitergeldzahlung mindestens drei Monate vergangen, muss für Dezember eine erneute Kurzarbeitanzeige gestellt werden.
Hinweis: Kurzarbeitergeld kann frühestens für den Kalendermonat an geleistet werden, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Betriebe, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen die Anzeige somit spätestens am 31.12.2020 bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Nehmen Sie bitte vor der Beantragung des Kurzarbeitergeldes Kontakt mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit auf. Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, dass ein Unternehmen wegen Krankheitsfällen durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt.
Der Zugang zu Kurzarbeitergeld wurde von der Bundesregierung erleichtert, sodass Unternehmen und Mitarbeiter schnell Unterstützung erhalten sollen. Nähere Informationen zu den Regeln, der Berechnung und der Beantragung des Kurzarbeitergeldes entnehmen Sie bitte der Broschüre des Bundesarbeitsministeriums „Kurzarbeit und Corona“. So wird beispielsweise die Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, auf zehn Prozent abgesenkt.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
Des Weiteren werden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Ebenso wird eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) zum Coronavirus.
Informationen rund um dieses Thema erhalten Sie auf der Informationsseite der Bundesagentur für Arbeit mit Erklärvideos und einem Merkblatt, sowie auch über eine Hotline der Bundesagentur für Arbeit: 0800 45555 20.
Unterstützung bei Arbeitslosengeldanträgen
Die Bundesagentur für Arbeit versucht, schnellstmöglich Anschlussbeschäftigungen zu vermitteln und durch die Bearbeitung der entsprechenden Anträge auf Arbeitslosengeld so rasch wie möglich zur Sicherung des Lebensunterhaltes der betroffenen Personen beizutragen.
Dazu stellt sie folgende Hilfen zur Verfügung
- Arbeitgeber-Informationsblatt mit den wichtigsten Punkten beim Ausstellen der Arbeitsbescheinigung, damit der Antrag des ehemaligen Mitarbeiters zügig bearbeitet werden kann
- Arbeitnehmer-Informationsblatt mit den wichtigsten Daten für eine schnelle Antragsbewilligung
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Unsere Berater informieren Sie regelmäßig über aktuelle Themen im Zivil- und Wirtschaftsrecht, die im Zusammenhang mit Corona stehen.Corona: Zivil- und Wirtschaftsrecht
Informationsquellen
BundesgesundheitsministeriumIn
Robert-Koch-Institut
Bundeswirtschaftsministerium
Auswärtiges Amt
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Geoinfosystem zur Corona-Krise (Esri)
Informationen zur Ausbreitung (Johns-Hopkins-Universität)
Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis (RKI)