Ab 16.03.2022: Personen müssen einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) erbringenEinrichtungsbezogene Impfpflicht
In bestimmten Einrichtungen, zu diesen zählen beispielsweise Krankenhaus, Altenheim oder in Arztpraxen müssen Personen ab 16.03.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) erbringen. Diese Pflicht betrifft auch Friseur*innen, Fußpfleger*innen und Servicehandwerker*innen.
Gesundheitsminister Holetschek legt Umsetzungskonzept für Bayern vor
Laut Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 01.03.2022 setzt Bayern auf eine pragmatische Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Konkret soll die Impfpflicht in einem gestuften Verfahren umgesetzt werden:
- Ab dem 16. März 2022 müssen die betroffenen Einrichtungen dem Gesundheitsamt alle Mitarbeiter*innen und wohl auch alle externen Dienstleister melden, die noch nicht geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
- Die Gesundheitsämter sollen dann den ungeimpften und nicht genesenen Personen eine Impfberatung anbieten und die Chance einräumen, ihre Entscheidung zu überdenken.
- Auf das Beratungsangebot folgt eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der Impfnachweise beim Gesundheitsamt.
- Erfolgt dies nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In letzter Konsequenz kann das Gesundheitsamt auch ein Betretungsverbot aussprechen.
Fragen und Antworten
Ab wann gilt die Impfpflicht?
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt eigentlich ab dem 16.03.2022 bis zum 01.01.2023.
Das Bayerische Kabinett hat aber bereits einen Aufschub der Anwendung angekündigt. Ein konkreter Zeitpunkt, ab wann die einrichtungsbezogene Impfpflicht dann auch in Bayern gelten soll, ist noch nicht bekannt gegeben worden.
In welchen Einrichtungen gilt die Impfpflicht?
Die Einrichtungen sind in § 20a IfSG aufgelistet. Darunter fallen beispielsweise Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Alten- und Pflegeheime. Nicht dazu gehören Schulen oder Kindergärten.
Wer ist von der Impfpflicht betroffen?
Alle Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig sind, unterliegen der Pflicht, einen 2G-Nachweis zu erbringen.
Das bedeutet, dass alle dort angestellten Personen betroffen sind.
Darüber hinaus unterfallen aber auch externe Handwerker*innen der Nachweispflicht, wenn sie bei der Erbringung ihrer Leistung in der betroffenen Einrichtung Kontakt zu Bewohner*innen oder Personal haben. Die Nachweispflicht betrifft damit beispielsweise auch
- Gesundheitshandwerker*innen, die in der betroffenen Einrichtung Bewohner*innen „behandeln“,
- Friseur*innen, die in die betroffene Einrichtung kommen, um dort Haare zu schneiden,
- Fußpfleger*innen, die in die betroffene Einrichtung kommen, um dort fußpflegerische Leistungen zu erbringen,
- Gebäudereiniger*innen,
- Servicehandwerker*innen, die in der betroffenen Einrichtung z.B. Reparaturen durchführen,
- IT-Dienstleister*innen.
Ausnahmen von der 2G-Nachweispflicht
- Handwerker hat keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Personal der betroffenen Einrichtungen, beispielweise bei Tätigkeiten an der Außenseite des Gebäudes (z.B. Dachdecker*in),
- Handwerker hat nur Kontakt zu Personal, das selbst keinen Kontakt zu den Bewohner*innen hat, z.B. IT-Dienstleister hat nur Kontakt zu Verwaltungspersonal,
- Handwerker hat nur einen einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatz
- Handwerker hat nur ganz kurzen Kontakt (z.B. kurze Übergabe von Lebensmitteln),
- Handwerker, die nicht geimpft werden können (ärztliches Attest).
Wem muss der 2G-Nachweis vorgelegt werden?
Vor Beginn der Tätigkeit muss dem Leiter oder einer vom Leiter dafür bestimmten Person der betroffenen Einrichtung der 2G-Nachweis vorgelegt werden.
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Stand der Information
4. März 2022
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